Vereinssatzung
KULTURVEREIN RESONANZ e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen Kulturverein Resonanz. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
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Sitz des Vereins ist Verl.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der allgemeinen Bildung. Der Verein ist unabhängig und nicht parteipolitisch, weltanschaulich oder konfessionell gebunden.
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. - “steuerbegünstigte Zwecke”.
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Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
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Durchführung von kulturellen Veranstaltungen (Konzerte, Ausstellungen, Lesungen etc.)
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Organisation von Workshops und Bildungsangeboten
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Förderung von Kulturakteuren:innen und Interessierten durch Bühne, Raum und Netzwerk
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Pflege und Bereitstellung kreativer Begegnungsorte
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Durchführung von gemeinnützigen Projekten im Bereich Kultur und Bildung
§ 3 Selbstlosigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
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Es darf keine Person durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder digital zu stellen.
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Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
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Der Austritt ist jederzeit mit einer Frist von vier Wochen möglich. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge sind nicht zurückzuerstatten. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
§ 5 Beiträge
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Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
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Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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der Vorstand
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die Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
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Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen einberufen, z. B. per einfachem Brief oder E-Mail. Die Mitgliederversammlung darf in Ausnahmefällen auch unter Zuhilfenahme von elektronischen Medien durchgeführt werden.
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Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
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Wahl und Entlastung des Vorstands
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen
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Festlegung von Mitgliedsbeiträgen
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Genehmigung des Haushaltsplans
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
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Satzungsänderungen erfordern eine Zwei-Drittel-Mehrheit.
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Der erste und zweite Vorsitzende unterschreiben das Protokoll.
§ 8 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen:
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Vorsitzende/r
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stellvertretender Vorsitzende/r
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Kassierer/in
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bis zu 8 Beisitzer/innen
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Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
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Der erste und der zweite Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der einzelvertretungsberechtigte Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 9 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer:innen für die Dauer von zwei Jahren.
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Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
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Die Kassenprüfer:innen prüfen die Haushaltsführung und erstatten Bericht an die Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung
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Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung bedarf der Zustimmung von ¾ der in der Mitgliederversammlung Anwesenden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Kunst- und Kulturförderung sowie gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Diese gemeinnützige Körperschaft ist in einer vereinsauflösenden Mitgliederversammlung festzulegen. Ersatzweise fließt das Vereinsvermögen an die Kommune, die es ebenfalls ausdrücklich für Kunst- und Kulturförderung verwendet.
Stand: 2026
